LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2005
1 Ta 27/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 63 a/04

Gegenstandswert für erledigtes Beschlussverfahren um Aufhebung einer Eingruppierungsmaßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 27/05

DRsp Nr. 2011/11531

Gegenstandswert für erledigtes Beschlussverfahren um Aufhebung einer Eingruppierungsmaßnahme

1. Das Verfahren nach § 101 BetrVG ist ein vorgeschaltetes Verfahren zum nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und aus diesem Grunde niedriger als der Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten; das rechtfertigt allerdings nur die Halbierung des Regelwertes und keine Herabsetzung auf 1.000 EUR. 2. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes (auf 2.000 EUR) ist geboten, wenn sich das Verfahren erledigt; dass die damit verbundene unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache auch bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen ist, ändert daran nichts.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der den Streitwert festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.12.2004 geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101;

Gründe:

I. Der Antragsteller - der Betriebsrat der Firma C... GmbH & Co KG, C... K... - hat am 25.10.2004 einen Antrag gem. § 101 BetrVG i. V. m. § 99 BetrVG dahingehend gestellt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die verweigerte Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung von Frau M... im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu erlassen bzw. durchzuführen.