LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.02.2015
4 Ta 128/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3755/13

Gegenstandswert für Entfernung mehrerer Abmahnungen aus gleichartigem Pflichtverstoß

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 128/14

DRsp Nr. 2015/10261

Gegenstandswert für Entfernung mehrerer Abmahnungen aus gleichartigem Pflichtverstoß

1. Die Bewertung eines Antrags auf Widerruf, Rücknahme oder Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte erfolgt nach § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. 2. Der Wert einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung ist unabhängig von der Anzahl und Art der Vorwürfe auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen. 3. Werden in einem Verfahren mehrere Abmahnungen angegriffen und beziehen sich sämtliche Abmahnungen im Grunde und im Ergebnis auf einen gleichartigen Pflichtverstoß (Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch ungenügende Vorbereitung auf Besprechungstermine) bleibt es bei der Bewertung mehrerer Leistungsanträge lediglich in Höhe einer Bruttomonatsvergütung.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 10.02.2014 - 10 Ca 3755/13 - teilweise

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird für das gesamte Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.466,08 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 3;

Gründe:

I.