LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2016
5 Ta 264/15
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 509/15

Gegenstandswert für eingeklagte Lohnabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 264/15

DRsp Nr. 2016/5199

Gegenstandswert für eingeklagte Lohnabrechnung

Der Gegenstandswert für eine eingeklagte Lohnabrechnung ist mit 5 Prozent der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. Oktober 2015, Az. 1 Ca 509/15, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG bereits unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz der Rechtsanwaltsvergütung, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz 24.09.2007 - 1 Ta 208/07 - [...]). Vorliegend wollen die Beschwerdeführer eine Erhöhung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit um 430 EUR (500 EUR statt festgesetzter 130 EUR) erreichen. Diese Verbesserung würde jedoch zu keinem Gebührensprung führen, weil der Wert unter 8.000 EUR bleibt (7.968,14 EUR statt 7.598,14 EUR). Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 7.000 EUR und 8.000 EUR nach der Tabelle zum RVG nicht.