LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.06.2009
5 TaBVGa 1/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gegenstandswert für Eilantrag im Beschlussverfahren um Untersagung der Fortsetzung einer Betriebsratswahl

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/09

DRsp Nr. 2009/20405

Gegenstandswert für Eilantrag im Beschlussverfahren um Untersagung der Fortsetzung einer Betriebsratswahl

1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren um die Untersagung der Fortsetzung einer Betriebsratswahl ist nach den zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung ist danach von dem eineinhalbfachen Hilfswert des § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG auszugehen, wobei dieser Wert für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffeln jeweils um den Hilfswert von EUR 4 000 zu erhöhen ist, so dass sich bei einem fünfköpfigen Betriebsrat ein Wert von EUR 14 000 ergibt. 2. Sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, handelt es sich um eine Befriedigungs- oder Erfüllungsverfügung, für die ein Wertabzug in Höhe von einem Viertel oder einem oder gar zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint; in derartigen Fällen wird nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen, die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet.

Tenor:

In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten ... wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der R. für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 14 000,00 .

Normenkette:

§ Abs. S. 2;