LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2007
1 Ta 90/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 3 Abs. 2 § 48 Abs. 1, 2, 4 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 541
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 46/06

Gegenstandswert für Eilantrag auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 90/07

DRsp Nr. 2007/14474

Gegenstandswert für Eilantrag auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen

1. Ist das Begehren auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen gerichtet, die sowohl das Ansehen in der öffentlichen Meinung als auch wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen können, wird nicht nur ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch (Schutz des Ansehens in der öffentlichen Meinung) sondern auch ein vermögensrechtlicher Anspruch (Schutz wirtschaftlicher Interessen) geltend gemacht; in derartigen Fällen kommt neben § 23 Abs. 1 RVG mit § 48 Abs. 2 GKG (für den nichtvermögensrechtlichen Teil) auch ein eigener Wert nach § 23 Abs. 1 RVG mit § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (für den vermögensrechtlichen Teil) in Betracht, wobei nach § 48 Abs. 4 GKG nur der höhere Anspruch maßgebend ist.2. Nach § 23 Abs. 1 RVG mit § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO wird der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt; maßgebend ist dabei das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers.3. Für Widerrufsanträge wird regelmäßig ein Betrag von 2.000,00 Euro angesetzt, der entsprechend den Einzelfallumständen ermäßigt oder erhöht werden kann; maßgeblich für die Wertbestimmung beim Widerruf ist die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beantragten Verhalten des Prozessgegners zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll.