LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2009
1 Ta 71/09
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 935; ZPO § 940; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 431
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 31/08

Gegenstandswert für Eilanträge auf Unterlassung von Urlaubsanordnung bei Auftragsmangel und Festlegung bestimmter Arbeits- und Pausenzeiten; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 71/09

DRsp Nr. 2009/11339

Gegenstandswert für Eilanträge auf Unterlassung von Urlaubsanordnung bei Auftragsmangel und Festlegung bestimmter Arbeits- und Pausenzeiten; Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

1. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes für einen Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber der Arbeitnehmerin bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub anzuordnen, ist in Ausübung freien Ermessens gemäß § 3 ZPO als Grundlage ein Bruttomonatsgehalt (1.600 Euro) anzusetzen, wobei dieses im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren mit einem Abschlag zu versehen ist; bei der an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Wertfestsetzung ist insbesondere zu berücksichtigen, was die Arbeitgeberin objektiv gegenüber der Arbeitnehmerin erklärt hat und inwieweit das beschrittene einstweilige Verfügungsverfahren geeignet ist, hier tatsächlich Abhilfe schaffen zu können. 2. Bleibt der Antrag hinter einem mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewertenden Weiterbeschäftigungsantrag, welcher die Fortsetzung der Tätigkeit auf Dauer und nicht nur für einzelne noch ungewisse Zeiträume in der Zukunft regelt, zurück, ist insofern ein weiterer Abschlag vorzunehmen; insgesamt hält das Gericht einen Gesamtabschlag von 50 % für angemessen.