LAG Hamburg - Beschluss vom 06.06.2012
4 Ta 12/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 239/11

Gegenstandswert für das Urteilsverfahren sowohl bei einem allgemeinen als auch bei einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 12/12

DRsp Nr. 2012/11258

Gegenstandswert für das Urteilsverfahren sowohl bei einem allgemeinen als auch bei einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag

1. Der Gegenstandswert für einen Weiterbeschäftigungsantrag, auch wenn er als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit Kündigungsschutzanträgen gestellt worden ist, ist gesondert mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. 2. Der Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge, die einerseits auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und andererseits auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG) gestützt werden, ist jedenfalls dann für beide Anträge einheitlich mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. März 2012 - 15 Ca 239/11 - wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5;

Gründe: