LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.06.2015
4 Ta 7/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 260;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1859/13

Gegenstandswert für Bestandsstreitigkeit mit Geltendmachung fälliger Annahmeverzugsvergütung im Wege der Klagehäufung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 4 Ta 7/15

DRsp Nr. 2015/18117

Gegenstandswert für Bestandsstreitigkeit mit Geltendmachung fälliger Annahmeverzugsvergütung im Wege der Klagehäufung

Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach jetziger Rechtsprechung nach § 45 I 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeiteten Streitwertkatalog (dort I Nr. 6) vom 09.07.2014 im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1.

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.07.2014 - 4 Ca 1859/13 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Beteiligten zu 2. wird für das gesamte Verfahren auf 12.711,00 € und für den Vergleich vom 15.05.2014 auf 14.511,00 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.