Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1.
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.07.2014 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Beteiligten zu 2. wird für das gesamte Verfahren auf 12.711,00 € und für den Vergleich vom 15.05.2014 auf 14.511,00 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
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