LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.09.2012
1 Ta 181/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S 1; MuSchG § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1992/12

Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses und Mutterschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 181/12

DRsp Nr. 2012/22828

Gegenstandswert für Bestandsschutzverfahren bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses und Mutterschutz

Auch bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von weniger als 6 Monaten ist regelmäßig der Gegenstandswert auf 3 Monatsgehälter festzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Kündigungsverbots des § 9 Abs. 3 MuSchG besonders bestandsgeschützt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. August 2012 abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S 1; MuSchG § 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin, ausgebildete Kauffrau, hat mit Wirkung zum 01.02.2012 bei der Beklagten ein Arbeitsverhältnis unter Vereinbarung einer Bruttovergütung von 1.500,00 EUR begonnen.

Mit der am 25. Mai 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag gewandt. Im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages war die Klägerin schwanger. Mit der Klage hat sie geltend gemacht, widerrechtlich durch Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gebracht worden zu sein. Das Verfahren endete durch Vergleich.