LAG Köln - Beschluss vom 31.08.2010
11 Ta 158/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 26 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 30/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Verhinderung der Abwahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden

LAG Köln, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 158/10

DRsp Nr. 2010/19271

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Verhinderung der Abwahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden

Der Verhinderung der Abwahl kommt spiegelbildlich der gleiche Wert zu wie der Verhinderung der Neuwahl einer anderen Person als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats, die regelmäßig mit 4.000 EUR zu bewerten ist.

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 26 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht auf 8.000,00 - hält sich jedenfalls im Ergebnis im Rahmen der Grenzen billigen Ermessens, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Gegenstand des Beschlussverfahrens war zum einen die Abwahl des Beteiligten zu 1) als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats durch die Wahlgänge am 25.03.2009 und am 01.04.2009, wobei die letztgenannte Abwahl lediglich vorsorglich aus Rechtsgründen erfolgte. Zum anderen wollte der Antragsteller die Wahl einer bestimmten anderen Person als neue stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verhindern.