Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht auf 8.000,00 - hält sich jedenfalls im Ergebnis im Rahmen der Grenzen billigen Ermessens, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.
Gegenstand des Beschlussverfahrens war zum einen die Abwahl des Beteiligten zu 1) als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats durch die Wahlgänge am 25.03.2009 und am 01.04.2009, wobei die letztgenannte Abwahl lediglich vorsorglich aus Rechtsgründen erfolgte. Zum anderen wollte der Antragsteller die Wahl einer bestimmten anderen Person als neue stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verhindern.
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