LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.06.2013
5 Ta 53/13
Normen:
RVG § 22 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung bei Betroffenheit einer Vielzahl Beschäftigter sowie weiterer Anträge zu Teilbetrieben und Abteilungen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 53/13

DRsp Nr. 2013/24914

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Unterlassung der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung bei Betroffenheit einer Vielzahl Beschäftigter sowie weiterer Anträge zu Teilbetrieben und Abteilungen

1. Den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) bilden in Zivilverfahrensrechtssachen die Streitgegenstände (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); jeder von ihnen ist der Bewertung zuzuführen und anschließend die Frage zu entscheiden, ob diese mehreren Werte ganz oder teilweise zusammenzurechnen sind oder nicht. 2. Die Frage nach der Addition von Gegenstandswerten ist nicht aus § 22 Abs. 1 RVG zu beantworten, da diese Bestimmung nichts darüber aussagt, ob eine Zusammenrechnung zum Zwecke der Erhöhung des Gegenstandswerts vorzunehmen ist; heranzuziehen sind vielmehr im Wege der Analogie Bestimmungen und Grundsätze des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebenden Rechts. 3. Nichtvermögensrechtliche Gegenstände im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG sind solche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt.