LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.08.2009
1 Ta 193/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Mitbestimmung bei Rauchverbot und Nutzungsverbot für privates Mobiltelefons; mehrere Streitgegenstände in einem Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 193/09

DRsp Nr. 2009/23037

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Mitbestimmung bei Rauchverbot und Nutzungsverbot für privates Mobiltelefons; mehrere Streitgegenstände in einem Antrag

1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren zur Mitbestimmungspflichtigkeit eines Rauchverbots sowie eines Verbots der Nutzung des privaten Mobiltelefons während der Arbeitszeit ist gemäß des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit jeweils 4000 EUR sowohl hinsichtlich des Rauchverbots als auch hinsichtlich des Verbots der privaten Handynutzung angemessen bestimmt. 2. Die rein sprachliche Zusammenfassung zwei verschiedener Streitgegenstände in einem Antrag schließt einen zweifachen Ansatz des Hilfswertes gemäß § des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht aus.

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.07.2009 - 2 BV 8/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Arbeitgeberin die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren über die Mitbestimmungspflichtigkeit eines Rauchverbots und eines Verbots der Nutzung des privaten Mobiltelefons während der Arbeitszeit.