LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.05.2013
5 Ta 55/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung mehrerer Beschäftigter und der dringenden Erforderlichkeit einer personellen Einzelmaßnahme aus sachlichen Gründen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 55/13

DRsp Nr. 2013/24913

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung mehrerer Beschäftigter und der dringenden Erforderlichkeit einer personellen Einzelmaßnahme aus sachlichen Gründen

1. Für die Bewertung des Antrags der Arbeitgeberin gemäß § 99 BetrVG auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung eines leihweise Beschäftigten ist der Maßstab der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen, so dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist; eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 (und Satz 2) GKG oder eine Heranziehung dieser Bestimmungen zur Ermessenskonkretisierung kommt nicht in Betracht.