LAG Hamburg - Beschluss vom 19.07.2010
4 Ta 11/10
Normen:
GKG § 42 Abs 4; BetrVG § 99; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 17/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Aufhebung einer personellen Maßnahme

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 11/10

DRsp Nr. 2010/16823

Gegenstandswert für Beschlussverfahren zur Aufhebung einer personellen Maßnahme

1. Für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG ist unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitsnehmers als Gegenstandswert angemessen. 2. Auch wenn die Einstellung im Rahmen einer größeren Unternehmensumstrukturierung erfolgt ist, die eine Vielzahl von Maßnahmen nach § 99 BetrVG und entsprechender arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach sich gezogen hat, führt dies nicht zu einer derartigen Reduzierung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, als dass von vornherein eine abweichende niedrigere Festsetzung begründet wäre, denn jede (vorläufige) Versetzung oder Einstellung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten nach Maßgabe der §§ 99, 100 BetrVG zu überprüfen. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes bei einer Vielzahl von Fällen ist deshalb regelmäßig nicht sachgerecht.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2010 - 25 BV 17/09 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 25 BV 17/09 wird auf € 9.490,00 festgesetzt.