LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.05.2012
1 Ta 81/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 103 b/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zwangsgeldantrag des Betriebsrats zur Aufhebung durchgeführter Einstellung von zwei Leiharbeitnehmer

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 81/12

DRsp Nr. 2012/11019

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zwangsgeldantrag des Betriebsrats zur Aufhebung durchgeführter Einstellung von zwei Leiharbeitnehmer

1. In Verfahren nach § 101 BetrVG gerichtet auf die Aufhebung einer Einstellung beträgt der Gegenstandswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig € 4.000,-. 2. Dieser Wert ist bei mehreren Arbeitnehmern und ansonsten unverändertem Sachverhalt um jeweils € 1.000,- je betroffenen weiteren Arbeitnehmer zu erhöhen.

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.03.2012 - 4 BV 103 b/11 - abgeändert.

Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 101 BetrVG betreffend die Einstellung zweier Leiharbeitnehmer.

Der Beschwerdeführer hat als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einen Antrag des Inhalts anhängig gemacht,