Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.03.2012 - 4 BV 103 b/11 - abgeändert.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 101 BetrVG betreffend die Einstellung zweier Leiharbeitnehmer.
Der Beschwerdeführer hat als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einen Antrag des Inhalts anhängig gemacht,
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