LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2013
5 Ta 108/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99;
Fundstellen:
NZA 2015, 1344
NZA-RR 2013, 606
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 91/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zu personeller Einzelmaßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 108/13

DRsp Nr. 2013/17728

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zu personeller Einzelmaßnahme

Der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahrene zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) ist nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von 4.000,00 € festzusetzen

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2013, 1 BV 91/12, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG.

Im Hauptsacheverfahren beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Das Beschlussverfahren fand durch Prozessvergleich vom 02.05.2013 seine Erledigung.

Mit Beschluss vom 04.06.2013 setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Verfahrensgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 4.000,00 fest. Das Gehalt des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers spiele keine Rolle.