Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2013,
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG.
Im Hauptsacheverfahren beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Das Beschlussverfahren fand durch Prozessvergleich vom 02.05.2013 seine Erledigung.
Mit Beschluss vom 04.06.2013 setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Verfahrensgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 4.000,00 fest. Das Gehalt des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers spiele keine Rolle.
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