LAG Hamburg - Beschluß vom 11.01.2010
4 Ta 18/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 17/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung und Dringlichkeitsantrag

LAG Hamburg, Beschluß vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 18/09

DRsp Nr. 2010/9938

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung und Dringlichkeitsantrag

Der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2009 - 27 BV 17/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 40,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 4; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und festzustellen, dass die Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Das Bruttomonatsentgelt des Mitarbeiters betrug EUR 8.000,00.