Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2009 -
Der Beteiligte zu 1) hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 40,00 zu tragen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und festzustellen, dass die Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Das Bruttomonatsentgelt des Mitarbeiters betrug EUR 8.000,00.
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