LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.04.2009
1 Ta 52 e/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2; GKG § 42 Abs. 4; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 1 BV 61 a/08 vom 23.02.2009,

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 52 e/09

DRsp Nr. 2009/14739

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

1. Der Gegenstandswert in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen, weil es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt; das gilt auch für Beschlussverfahren um die Zustimmungsersetzung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG. 2. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Kündigung betrifft keine vermögensrechtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, denn die Mitbestimmungsrechte bezwecken ausschließlich, dass der Arbeitgeber nicht allein sondern nur unter Beteiligung des Betriebsrats als Vertreter der Belegschaft Entscheidungen über den Verbleib von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb treffen kann; der Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied sollen durch § 103 BetrVG bei der unbefangenen Amtsausübung geschützt werden.