Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern; Bewertung von Hilfsanträgen und Aufhebungsanträgen
LAG Hamm, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 601/09
DRsp Nr. 2010/3316
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern; Bewertung von Hilfsanträgen und Aufhebungsanträgen
1. Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus; der Gegenstandswert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens muss daher im Rahmen des § 23 Abs. 3RVG unter analoger Heranziehung der für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahrens geltenden Begrenzungsnorm des § 42 Abs. 4GKG gebildet werden.2. Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung der Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden; wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung ist es angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.
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