LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.10.2012
1 Ta 191/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 191/12

DRsp Nr. 2012/23638

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers

1. Bei einem Antrag der Arbeitgeberin nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung und Eingruppierung eines Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, handelt es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand; der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. 2. Auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG braucht nicht zurückgegriffen werden; der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 4.000 EUR und nach Lage des Falles niedriger oder höher zu bewerten.