LAG Hamburg - Beschluss vom 10.02.2012
H 6 Ta 1/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 26/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen H 6 Ta 1/12

DRsp Nr. 2012/7353

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

1. Der Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches und damit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist hinsichtlich der Bemessung des Gegenstandswertes nach den Grundsätzen über den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts oder die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung zu behandeln. 2. Bei der Bemessung der streitwertmäßigen Bedeutung, die eine Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts hat, ist von der Anzahl der betroffenen Beschäftigten auszugehen und sich dabei an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren; das Gleiche gilt, soweit es um die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung geht. Dabei ist regelmäßig der Grundfall von bis zu 20 Beschäftigten mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000,00 € in Ansatz zu bringen; für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4.000,00 € zu berücksichtigen (LAG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09 -, juris).

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2011 - 16 BV 26/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9;

Gründe:

I.