LAG Hamm - Beschluss vom 02.02.2009
10 Ta 801/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 4; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern und zu Arbeitszeitanordnungen

LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 801/08

DRsp Nr. 2009/17054

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern und zu Arbeitszeitanordnungen

1. Für einen in die Zukunft gerichteten Antrag auf Unterlassung der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen oder Leiharbeitnehmer/innen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG (und nicht der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 4 GKG) maßgebend. 2. Weitere Anträge des Betriebsrats auf Unterlassung der Anordnung von Überstunden, Samstagsarbeit sowie Schichtbetrieb ohne Zustimmung des Betriebsrats sind mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von weiteren 4.000 EUR zu berücksichtigen, soweit diese Anträge neben § 23 Abs. 3 BetrVG ihre Rechtsgrundlage auch in § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG finden; bei diesem Begehren handelt es sich um einen anderweitigen Streitgegenstand, der zusätzlich (ebenfalls mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG) bewertet werden muss (§ 5 ZPO). 3. Allein der Umstand, dass der Sachverhalt im Ausgangsverfahren im Wesentlichen unstreitig war, rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.

Tenor: