LAG Hamm - Beschluss vom 06.09.2007
13 Ta 354/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 7/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung bestimmter Räumlichkeiten - keine Erhöhung bei Räumungsantrag der Arbeitgeberin im gleichen Verfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 354/07

DRsp Nr. 2007/17669

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Überlassung bestimmter Räumlichkeiten - keine Erhöhung bei Räumungsantrag der Arbeitgeberin im gleichen Verfahren

»Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 45 Abs. 1 Satz ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H5 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem freigestellten Betriebsratsmitglied, der Antragstellerin, hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit dem am 25.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.

Die Antragstellerin und der Betriebsrat haben beantragt,