Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 - 14 BV 324/08 - wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Antragsgegnerin.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 den Gebührenstreitwert auf EUR 450.000,00 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Bedeutung der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit rechtfertige es, den Streitwert an der gesetzlichen Obergrenze nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu orientieren.
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