LAG Köln - Beschluss vom 27.08.2009
9 Ta 270/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 324/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

LAG Köln, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 270/09

DRsp Nr. 2009/21315

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf EUR 450.000,00 in einem Verfahren nach § 97 ArbGG auf Feststellung, dass einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit fehlt, ist nicht ermessensfehlerhaft.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 - 14 BV 324/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 97;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Antragsgegnerin.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 den Gebührenstreitwert auf EUR 450.000,00 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Bedeutung der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit rechtfertige es, den Streitwert an der gesetzlichen Obergrenze nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu orientieren.