I.
Im Ausgangsverfahren hatte der Betriebsrat zum einen die Feststellung verlangt, dass ein bestimmter Mitarbeiter mit einer Jahresvergütung in Höhe von 58.800,00 EUR kein leitender Angestellter ist. Zum anderen hatte er wegen unterbliebener Beteiligung nach § 99 BetrVG die Aufhebung der Einstellung dieses Mitarbeiters begehrt. Das Verfahren wurde im Vergleichswege erledigt.
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