LAG München - Beschluss vom 20.04.2009
11 Ta 89/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 BVGa 5/09

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Tagungskosten und Übernahme der Vergütungspflicht für ausgefallene Arbeitszeit

LAG München, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 89/09

DRsp Nr. 2009/9887

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Tagungskosten und Übernahme der Vergütungspflicht für ausgefallene Arbeitszeit

1. Einem Beschlussverfahren um Freistellung von Tagungskosten einschließlich Anfahrt sowie Übernahme der Vergütungspflicht für die ausgefallene Arbeitszeit liegt weder ein nicht-vermögensrechtlicher Streitgegenstand zugrunde noch ist davon auszugehen, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. 2. Steht dem begehrten wirtschaftlichen Vorteil des Betriebsrats (Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, Tagungskosten, Fahrtkosten) ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil der Arbeitgeberin gegenüber, überwiegt der vermögensrechtliche Charakter der Auseinandersetzung gegenüber der Frage, ob und inwieweit die Versagung der Bereitstellung der Mittel zu einer Einschränkung des Betriebsrats bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen führt. 3. Der Wert des Gegenstands bemisst sich im Einzelfall als Ergebnis der Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG nach der von der Arbeitgeberin mitgeteilten Berechnung der Vergütung für die ausfallende Arbeitszeit sowie die Tagungs- und Anfahrtskosten in Höhe von 2 mal 730 EUR (aufgerundet 1.500 EUR).

Tenor: