LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.10.2013
1 Ta 163/13
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 96
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13 c/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 163/13

DRsp Nr. 2013/23530

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung

1. Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens, das auf die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Fortbildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG gerichtet ist, ist in aller Regel mit dem Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (bis 31.07.2013: 4,000,00 €) zu bemessen. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, für dessen Wert die Seminarkosten einschließlich der Kosten der Entgeltfortzahlung keine ausreichende Schätzungsgrundlage bieten.2. Für jedes weitere BR-Mitglied, das an demselben Seminar teilnehmen soll, ist der Wert um 25 % (1.000,00 €) zu erhöhen (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 21.08.2002 - 4 Ta 112/02).3. Wird neben der Freistellung für das Seminar auch die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Schulung beantragt, erhöht das den Gegenstandswert in aller Regel nicht (Ausnahme: Titulierungsinteresse).

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 05.07.2013 1 - BV 13 c/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe

I.