LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.10.2011
1 Ta 182/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; GKG § 2 Abs. 2 ; ArbGG § 2 a; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 21/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungszwecken und Übernahme der Schulungskosten; Kostenfreiheit des Wertbeschwerdeverfahrens der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 182/11

DRsp Nr. 2011/18463

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungszwecken und Übernahme der Schulungskosten; Kostenfreiheit des Wertbeschwerdeverfahrens der Arbeitgeberin

1. Begehrt der Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG die Freistellung seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten der Schulung, ist diese Streitigkeit als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 2 GKG einzustufen. 2. Der in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG genannte Wert von 4.000 Euro ist kein Regelwert, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert, der nur dann angesetzt wird, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung (wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache) ausgeschöpft sind. Geht es im Rechtsstreit um die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für eine Schulung und Übernahme der Kosten für diese Schulung, dann entspricht der Wert des Rechtsstreits den Kosten der Schulung sowie der Vergütung der betroffenen Betriebsratsmitglieder im Freistellungszeitraum.