Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1./Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beteiligten zu 1. in erster Instanz wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 29.06.2011 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beteiligten zu 1. des Ausgangsverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
2. Der Beschwerdewert wird auf 476,00 € festgesetzt.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts.
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