LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.02.2012
1 Ta 1/12
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3; SGB IX § 96 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 21/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 1/12

DRsp Nr. 2012/5959

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung

Der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG von 4.000,00 EUR ist nicht statisch, sondern einer Einzelfallbewertung zu unterziehen.

Leitsätze der Redaktion: 1. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung ist mangels besondere Anhaltspunkte auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zurückzugreifen und zunächst das Interesse der Schwerbehindertenvertretung an der Feststellung ihrer Rechte nach § 96 Abs. 8 SGB IX im konkreten Fall zu gewichten, was für sich genommen allerdings keine Absenkung des Hilfswerts rechtfertigt; jedoch führt der ebenfalls bei der Bewertung eines Beschlussverfahrens mit seinen Besonderheiten (entsprechend den Grundsätzen der Bewertung von Streitigkeiten nach § 80 Abs. 3 BetrVG) zu berücksichtigende Aufwand, der von den Verfahrensbevollmächtigten zu betreiben ist, in einer Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Abschlag vom Hilfswert von 4.000 Euro auf 1.000 Euro, wenn die Rechtslage angesichts der klaren Regelung in § 96 Abs. 8 SGB IX eindeutig und das Rechtsbegehren als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und es deshalb objektiv nur eines geringen Begründungsaufwandes bedarf.