LAG Hamburg - Beschluss vom 26.07.2010
7 Ta 13/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 1/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zur unbefristeten Einstellung von Zeitarbeitnehmern und deren vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen in einer Vielzahl von Fällen

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 13/10

DRsp Nr. 2011/2737

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung zur unbefristeten Einstellung von Zeitarbeitnehmern und deren vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen in einer Vielzahl von Fällen

Soweit der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen die Ersetzung der Zustimmung zur unbefristeten Einstellung begehrt und die Feststellung beantragt hat, dass die vorläufige Einstellung des jeweiligen Zeitarbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, kommt eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im Regelfall nicht in Betracht, sondern es ist für die Bewertung eines Ersetzungsantrages auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG für jeden Einzelfall ein Gegenstandswert von zwei Monatsentgelten, sofern nicht besondere Fallgestaltung und Umstände eine andere Festsetzung als richtig erscheinen lassen, und für den Antrag des Arbeitsgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Festsetzung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt anzusetzen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2010 - 15 BV 1/10 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 1/10 wird auf € 41.934,06 festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.