wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.03.2012 - 5 BVGa 13/12 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 2. und 4. festgesetzt auf EUR 34.000,--.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
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