LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.05.2012
4 Ta 84/12
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 13/12

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 84/12

DRsp Nr. 2012/15519

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines Wahlanfechtungsverfahrens ist grundsätzlich der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR für das erste Betriebsratsmitglied anzusetzen; für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um ein Viertel zu erhöhen. 2. Wird im Wege der einstweiligen Verfügung ein Wahlabbruch beantragt, ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, denn durch den begehrten Abbruch der Betriebsratswahl wird nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen sondern die Streitigkeit mit der einstweiligen Verfügung endgültig erledigt, so dass sich eine Wahlanfechtung erübrigt.

wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.03.2012 - 5 BVGa 13/12 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 2. und 4. festgesetzt auf EUR 34.000,--.

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe: