Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.2009 - 4 BV 61/09 - wird zurückgewiesen.
I. Im vorliegenden Beschlussverfahren begehren die Beteiligten zu 1. bis 7. die Einsetzung eines Wahlvorstandes im Betrieb der Beteiligten zu 8. Die sachlichen Voraussetzungen für die Einsetzung waren nicht streitig, allerdings hat die beteiligte Arbeitgeberin personelle Gegenvorschläge gemacht, die in dem Beschluss zur Einsetzung des Wahlvorstandes Berücksichtigung fanden.
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