LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2011
1 Ta 191/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/10

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtlichen Status von Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 191/11

DRsp Nr. 2012/861

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtlichen Status von Beschäftigten

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung des Status eines Betriebsmitarbeiters i.S.d. § 5 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG. Mangels individueller Anhaltspunkte ist auf den Hilfswert von 4.000 Euro zurückzugreifen. 2. Der Hilfswert von 4.000 Euro ist nicht statisch, sondern je nach Lage des Falls zu erhöhen oder zu verringern. Ist daher die Feststellung des Status mehrerer Betriebsangehöriger beantragt, kann das Gericht den Hilfswert im Rahmen seines Ermessens pro Mitarbeiter angemessen erhöhen. 3. Sind die Anforderungen an eine Überprüfung des Status der verschiedenen Mitarbeiter im Grundsatz gleichgelagert, ist es nicht angemessen, für jeden Mitarbeiter den vollen Hilfswert von 4.000 Euro anzusetzen. Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, für den ersten Mitarbeiter den vollen Hilfswert und für jeden weiteren Mitarbeiter einen Wert von 1/4 des Hilfswerts anzusetzen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.07.2011 - 6 BV 2/10 - klarstellend dahingehend gefasst, dass der Gegenstandswert des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für das Verfahren auf 21.000,00 EUR und für den Vergleich auf 27.000,00 EUR festgesetzt wird.