LAG Hamm - Beschluss vom 26.09.2011
13 Ta 536/11
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 13 Ta 536/11

DRsp Nr. 2011/21152

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Personalplanung

1. Für das Begehren des Betriebsrates auf Wahrung seiner Beteiligungsrechte bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) ist unabhängig von den Erfolgsaussichten der Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG in Ansatz zu bringen. 2. Eine Verdoppelung des Wertes von 4.000 EUR ist gerechtfertigt, wenn es sich bei einem von mehreren Anträgen um die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Unterrichtung im Rahmen allgemeiner personeller Angelegenheiten nach § 92 BetrVG geht und die übrigen Anträge darauf abzielen, die Rechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 f. BetrVG zu wahren.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.07.2011 – 4 BV 2/11 – wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,-- € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 92;

Gründe