LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.08.2007
1 Ta 194/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 376
NZA-RR 2007, 658
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 14/07

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auskunft und Feststellung zur Mitbestimmung bei Erhöhung von Lohnzusätzen außertariflicher Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 194/07

DRsp Nr. 2007/17861

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auskunft und Feststellung zur Mitbestimmung bei Erhöhung von Lohnzusätzen außertariflicher Mitarbeiter

1. Das zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin bestehende Verhältnis und der daraus resultierende Streit über die Existenz eines Mitbestimmungsrechts sowie eines Auskunftsanspruchs beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet.2. Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein einschlägiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sowohl bezüglich seines Feststellungs- als auch seines Auskunftsanspruchs, kann dem Umstand, dass der Auskunftsanspruch sich auf zwölf außertarifliche Mitarbeiter bezieht, keine besondere Bedeutung beigemessen werden; wenn das Arbeitsgericht diese Aspekte gleichwohl mit einer Verdoppelung des Hilfswertes berücksichtigt hat, bewegte sich dies schon am oberen Rande des bestehenden Ermessens.3. Eine mögliche Reduzierung des vom Arbeitsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit scheidet aus; das Verschlechterungsverbot gilt auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;

Gründe:

I.