LAG Hamm - Beschluss vom 06.03.2009
13 Ta 846/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 34/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auflösung eines fünfköpfigen Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 846/08

DRsp Nr. 2009/5782

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Auflösung eines fünfköpfigen Betriebsrats

1. Der Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, in dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird; dabei ist für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei fünf bis zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5-fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz zu bringen (derzeit 6.000 EUR), für jede weitere Staffel ist der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000 EUR zu berücksichtigen. 2. Geht es im Beschlussverfahren entscheidend um die Frage, ob ein bestehender Betriebsrat im Amt bleibt oder neu gebildet werden muss, ist es angemessen, ebenfalls auf die Stufen des § 9 BetrVG zurückzugreifen und, ausgehend von 6.000 EUR, für die weiteren Stufen jeweils 4.000 EUR hinzuzurechnen, weil nur dadurch der Bedeutung der Angelegenheit angemessen Rechnung getragen wird. 3. Für den Antrag auf Auflösung eines fünfköpfigen Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten ergibt sich daher ein Gegenstandswert von 14.000 EUR.

Tenor: