1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.11.2014 -
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 273,70 € festgesetzt.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin, die in der Bundesrepublik Deutschland ...- und ...fabriken unterhält, hat im Ausgangsverfahren die am 30.05.2014 in dem Produktionsbetrieb ... durchgeführte Wahl des vierköpfigen Betriebsrats angefochten.
Das Verfahren endete in erster Instanz durch einen Beschluss vom 23.10.2014, in dem die Betriebsratswahl vom 30.05.2014 für unwirksam erklärt wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.
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