LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.05.2007
1 Ta 117/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 § 38 Abs. 1 ; BPersVG § 16 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 379
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung der Wahl zur Betriebsvertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 117/07

DRsp Nr. 2007/11633

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung der Wahl zur Betriebsvertretung

1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren um die Anfechtung einer Wahl zur Betriebsvertretung ist vom Zweifachen des Ausgangsstreitwerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und bei einem auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl gerichteten Antrag vom Dreifachen des Ausgangsstreitwerts auszugehen.2. Mit wachsender Größe des Betriebs und des Betriebsrats steigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten; dies zeigt sich unter anderem an den Schwellenwerten bei Mitwirkungsrechten und an der Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG. 3. Bei wachsender Betriebsratsgröße ist der Streitwert für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert zu erhöhen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 19 § 38 Abs. 1 ; BPersVG § 16 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Wahl zur Betriebsvertretung.