Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.02.2010 - 5 BV 35 d/09 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 10.000,00 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
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