LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2009
1 Ta 74/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 26/08

Gegenstandswert für Beschäftigungs- und Unterlassungsanträge im einstweiligen Verfügungsverfahren; Verschlechterungsverbot bei Abänderung von Einzelpositionen einer Gesamtrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 74/09

DRsp Nr. 2009/23031

Gegenstandswert für Beschäftigungs- und Unterlassungsanträge im einstweiligen Verfügungsverfahren; Verschlechterungsverbot bei Abänderung von Einzelpositionen einer Gesamtrechnung

1. Für den Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller an vier bestimmten Tagen jeweils acht Stunden pro Tag zu beschäftigen, ist das Beschäftigungsinteresse des Antragstellers entsprechend der Höhe des zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes zu bestimmen. 2. Sichert ein erfolgreiches einstweiliges Verfügungsverfahren bereits den geltend gemachten Anspruch weitgehend schon in der Hauptsache, ist ein Wertabzug nicht gerechtfertigt, da die Streitigkeit regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet ist. 3. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber der antragstellenden Partei bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub anzuordnen, ist auf der Grundlage eines Bruttomonatsgehaltes und im Hinblick auf des einstweilige Verfügungsverfahren und den Umstand, das der Antrag hinter einem Weiterbeschäftigungsantrag, welcher die Fortsetzung der Tätigkeit auf Dauer und nicht nur für einzelne noch ungewisse Zeiträume in der Zukunft regelt, zurückbleibt, mit einem Gesamtabschlag von 50 % zu bewerten.