LAG Köln - Beschluss vom 23.04.2010
11 Ta 76/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10264/09

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich mit Zeugnisanspruch

LAG Köln, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 76/10

DRsp Nr. 2010/12257

Gegenstandswert für Beendigungsvergleich mit Zeugnisanspruch

Sind einzelne Zeugnisinhalte nicht streitgegenständlich, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, regelmäßig keinen Mehrwert; das gilt auch für ein Titulierungsinteresse, wenn ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt nicht vereinbart wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2010 - 11 Ca 10264/09 -, soweit nicht bereits durch Beschluss vom 23.02.2010 abgeändert, wird auf Kosten des Beschwerdeführers als zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

1. Die weitergehende Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 18.01.2010 ist bereits unzulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG geforderten Beschwerdewert von 200,00 - nicht.