LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.02.2014
3 Ta 17/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10/14

Gegenstandswert für außergerichtlichen Beendigungsvergleich mit gerichtlicher Protokollierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 17/14

DRsp Nr. 2014/5496

Gegenstandswert für außergerichtlichen Beendigungsvergleich mit gerichtlicher Protokollierung

1. Maßgeblich für die Bewertung des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der materiellen Einigung.2. Haben die Parteien ohne inhaltliche Mitwirkung des Gerichtes außergerichtlich eine Einigung erzielt, ist bei der Bewertung des Streitgegenstandes auf den Zeitpunkt der Mitteilung der materiellen Einigung (§ 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO), nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der den Wert des Streitgegenstandes einschließlich des Vergleichsmehrwerts festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 28.01.2014 - 2 Ca 10/14 - teilweise abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.166,68 EUR festgesetzt.

Der Mehrwert des Vergleiches beträgt 5.687,51 EUR.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) wenden sich mit Ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts, konkret gegen die nicht werterhöhende Berücksichtigung des Klagantrags zu 3. sowie gegen eine ihres Erachtens zu geringe Berücksichtigung des Wertes der Ziffer 2 des Vergleiches vom 28.01.2014.