I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und zwei Anträgen auf Erteilung einer Gehaltsabrechung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.11.2006 beschäftigt. Während seiner Probezeit hat er ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.820,00 Euro erhalten.
Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich gegen eine ihm am 12.01.2007 zugegangene fristlose Kündigung vom 07.01.2007 gewendet. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 26.01.2007 gewehrt. Des Weiteren hat der Kläger mit seiner Klage die Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2006 und Dezember 2006 begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.02.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. Prozesskostenhilfe bewilligt.
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