ArbG Hamburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/06
Gegenstandswert für Antrag auf Zustimmungsersetzung bei Personaleinstellung aufgrund Monatseinkommen - keine Herabsetzung bei Parallelverfahren
LAG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 14/06
DRsp Nr. 2007/9620
Gegenstandswert für Antrag auf Zustimmungsersetzung bei Personaleinstellung aufgrund Monatseinkommen - keine Herabsetzung bei Parallelverfahren
»1. Für Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung (§ 99 IV BetrVG) und auf Feststellung der Eilbedürftigkeit einer personellen Maßnahme (§ 100 II 3 BetrVG) stellt das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers einen geeigneten Anknüpfungspunkt zur Festsetzung des Gegenstandswerts dar. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 III RVG kommt deshalb nicht in Betracht.2. Die Herabsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag nach § 99 IV oder § 100 II 3 BetrVG im Hinblick auf Parallelverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht.«