LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.01.2014
5 Ta 2/14
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1251 c/13

Gegenstandswert für Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Kündigungsschutzprozess

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 2/14

DRsp Nr. 2014/2957

Gegenstandswert für Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Kündigungsschutzprozess

Der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gestellte Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben ist bei der Streitwertfestsetzung lediglich mit einer geringen Quote eines Monatsgehalts zu bewerten (hier: 500,00 €).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.12.2013, Az. 4 Ca 1251 c/13, teilweise abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf

€ 8.480,00

festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung.

Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger war bei dem Beklagten als Maurer zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.660,00 beschäftigt. Der Kläger hat mit der zwischenzeitlich zurückgenommenen Klage neben dem Kündigungsschutzantrag die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses beantragt.