Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.12.2013, Az. 4 Ca 1251 c/13, teilweise abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf
€ 8.480,00
festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung.
Im Hauptsacheverfahren führten die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit. Der Kläger war bei dem Beklagten als Maurer zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.660,00 beschäftigt. Der Kläger hat mit der zwischenzeitlich zurückgenommenen Klage neben dem Kündigungsschutzantrag die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses beantragt.
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