Auf die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2011 (Schreibfehler im Beschluss gibt das Datum 25.02.2010 an) - 8 Ca 11890/09 - wird der Gegenstandswert unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wie folgt festgesetzt:
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