LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2011
2 Ta 87/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 62 S. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11890/09

Gegenstandswert für Antrag auf Beschäftigung mit qualifiziert dargestellten Arbeitsinhalten und für Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung; Festsetzung des Gegenstandswertes bei Bekanntgabe des Rechtmittelstreitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 87/11

DRsp Nr. 2011/10068

Gegenstandswert für Antrag auf Beschäftigung mit qualifiziert dargestellten Arbeitsinhalten und für Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung; Festsetzung des Gegenstandswertes bei Bekanntgabe des Rechtmittelstreitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil

1. Die Bekanntgabe des Rechtmittelstreitwerts im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteil hindert nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG bzw. des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG. Das erstinstanzliche Gericht hat auf anwaltlichen Antrag tätig zu werden und die Gegenstandswertfestsetzung vorzunehmen. 2. Der Antrag auf Beschäftigung mit qualifiziert dargestellten Arbeitsinhalten enthält einen anderen Streitgegenstand als der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung. Für den qualifizierten Beschäftigungsantrag sind i. d. Regel 2 Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. Der Antrag auf Abgabe einer die Vertragsinhalte ändernden Willenserklärung, z. B. in Form eines Teilzeitverlangens ist über § 42 Abs. 3 GKG auf 3 (bisherige) Bruttomonatsvergütungen beschränkt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2011 (Schreibfehler im Beschluss gibt das Datum 25.02.2010 an) - 8 Ca 11890/09 - wird der Gegenstandswert unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wie folgt festgesetzt: