LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.01.2007
1 Ta 11/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2011/06

Gegenstandswert für Anträge auf Aushändigung der Arbeitspapiere

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 11/07

DRsp Nr. 2007/11795

Gegenstandswert für Anträge auf Aushändigung der Arbeitspapiere

1. Anträge auf Aushändigung der An- und Abmeldung zur Sozialversicherung, der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Lohnsteuerkarte sowie der ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit sind jeweils mit 300 Euro (und nicht nur mit 150,00 Euro) zu bewerten.2. Anders als bei der Bewertung eines Kündigungsschutzantrages, bei dem durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ein Zusammenhang zwischen Bewertung und Einkommen hergestellt wird, fehlt ein solcher Zusammenhang bei den hier in Rede stehenden Anträgen, weil jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seines Einkommens diese Arbeitspapiere in gleicher Weise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benötigt; mit Blick auf die Geldentwertung erscheint für solche Anträge grundsätzlich ein Betrag von 300,00 Euro angemessen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.