Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. April 2009 -
1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 3 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Gegenstandswert für die Änderungsschutzklage ist vom Arbeitsgericht zu Recht nicht in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers, d. h. auf EUR 10.500,00 festgesetzt worden.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|