LAG Hamburg - Beschluss vom 03.07.2009
7 Ta 12/09
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 433/08

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage unter Vorbehalt zur Einführung einer Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 12/09

DRsp Nr. 2011/2734

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage unter Vorbehalt zur Einführung einer Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

Soweit mit einer Änderungskündigung erreicht werden soll, dass der Kläger außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der Beklagten im Rahmen einer näher festgelegten Rufbereitschaft zur Verfügung steht, ist, da ein messbares wirtschaftliches Interesse damit nicht verbunden ist, eine pauschale Bewertung der Änderungsschutzklage mit einem Bruttomonatsgehalt nach § 3 ZPO angemessen.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. April 2009 - 29 Ca 433/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 3; KSchG § 2;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 3 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Gegenstandswert für die Änderungsschutzklage ist vom Arbeitsgericht zu Recht nicht in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers, d. h. auf EUR 10.500,00 festgesetzt worden.