LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.05.2012
4 Ta 103/12
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2112/11

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage gegen eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 103/12

DRsp Nr. 2012/10432

Gegenstandswert für Änderungsschutzklage gegen eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung

Eine Änderungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist regelmäßig mit zwei Monatsgehältern zu bewerten, wenn der Arbeitnehmer den Vorbehalt gem. § 2 KSchG erklärt hat (im Anschluss an die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf v. 16.10.2006 - 6 Ta 491/05 -; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2012 - 11 Ca 2112/11 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird auf 7.499,08 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Klägervertreters/Beteiligten zu 1.) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Die Klägerin war seit 01.02.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als "Sachbearbeiterin I Versicherungs- und Rentenangelegenheiten" zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.999,62 € beschäftigt.