Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2012 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gebührenstreitwert gemäß §
2. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers (Klägervertreters/Beteiligten zu 1.) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß §
Die Klägerin war seit 01.02.1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als "Sachbearbeiterin I Versicherungs- und Rentenangelegenheiten" zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.999,62 € beschäftigt.
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